Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hansjoerg Niederegger (Success-Swiss)
im Folgenden Lieferant genannt.
Geltung der AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Angebote des Lieferanten
Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, so fern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.
Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Maill gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunden Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne Einwilligung des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche vom Lieferant als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.
Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder in persönlichem Gespräch erklärt.
Wünscht der Kunde eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Lieferant innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist der Lieferant während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht.
Termine
Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen; wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde
I. auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
II. Teillieferungen verlangen, sofern möglich: Dies muss unverzüglich vereinbart werden.
III. dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen: Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
Der Lieferant muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren. Allfälliger Schadenersatz wird nach Art. 191 OR berechnet.
Vertragserfüllung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte in der bestellten Ausführung, Software in maschinell lesbarer Form in der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware vom Absender auf den Kunden über.
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise werden in der Offerte festgelegt. Die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Der Verkäufer trägt die Kosten für Messen, Wägen und Verpackung. Der Käufer übernimmt die Transportkosten sowie die Kosten für die Überprüfung der Ware.
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung zu bezahlen. Bei Lieferungen über CHF 30 000.- ist ein Viertel des Kaufpreises bei Vertragsabschluss, den Rest 10 Tage nach Lieferung zu überweisen.
Dienstleistungsaufwände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt,
I. Forderungen gegen den Besteller sofort zu stellen
II. oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen
III. und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden.
Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Der Kunde darf mit Gegenansprüchen an den Lieferanten verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftigen Gerichtsurteil vorliegt.
Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
Gewährleistung
Der Lieferant verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Die Garantiefrist dauert ein Jahr.
Bei Mängeln an den gelieferten Sachen, kann der Kunde nach OR Wandelung oder Minderung verlangen oder Waren derselben Gattung als Ersatz. Es gelten die Bestimmungen des OR.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist der für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Lieferanten, dem Käufer oder Dritten haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.
Informationspflicht
Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.
Rücknahme
Der Lieferant verpflichtet sich gemäss Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), elektrische Geräte zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Der Kunde übernimmt die Kosten für Transport und Entsorgung.
Besondere Bestimmungen für Marketingdienstleistungen, insbesondere Internetmarketing, SEO und von uns erstellten Webseiten
Bei Erstellung von Webseiten mit besonderen Dienstleistungen wie Suchmaschinenoptimierung oder speziellen Marketingtechniken verwenden wir zum Teil Software von Drittanbietern deren Nutzung ausschliesslich für die Dauer eines gültigen Vertragsverhältnisses, das heisst dass die Webseite sowie der dazugehörende Server von uns kontrolliert wird, genutzt werden können. Bei einer Kündigung sind diese Teile komplett aus der Webseite zu entfernen und eine weitere Nutzung ist strikt untersagt.
Sorgfaltspflicht
Wir setzen auf eine offenes Vertrauensverhältniss zu unseren Kunden und geben den vollen Zugriff auf die Webseite sowie weitere Services frei. Die dazu verwendeten Passwörter und Zugänge sind speziell zu schützen und ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch. Eine Weitergabe an Dritte ist strikt untersagt und führt zu einer sofortigen Auflösung der Vertragsverhätnisses.
Besondere Sorgfalt besteht für den Schutz vor Mitbewerbern, insbesondere andere Internet Agenturen und Anbietern von Webseiten.
Wiederrechtliche Nutzung von Software oder Weitergabe von Marketingmethoden und Software an Mitbewerber
Eine Weitergabe von Marketing Know-How oder Software die von uns genutzt wird an dritte, insbesondere an Mitbewerber ist für alle unsere Kunden ein grosser Schaden, da sich die Wettbewerbsvorteile dadurch verschlechtern. Der Schaden eines solchen Verhatens ist immens und wird zwingend auch eine Strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen sofern entsrpechende Gesetze verletzt wurden. z.B.: Copyright/Urheberrecht oder Lizenzvergehen (wiederrechtliche Nutzung von Software).
Bei einer wiederrechtlichen Nutzung oder Weitergabe von Software oder Marketingteilen der Webseite wird sofort eine Gebühr von 200.000,- CHF (mindestens 50.000,- CHF) fällig.
Kündigung
Eine Kündigung der Geschäftsbeziehung ist jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten möglich.
Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen.
Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.